Entgegen ihren Behauptungen ist der Bestand der Stege im Lichte des Moorschutzes keineswegs zwingend. Die Bestimmungen über den Moorlandschaftsschutz schreiben keine besucherlenkenden Massnahmen vor, sondern erlauben diese bloss unter bestimmten Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin handelte demnach nicht in Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe, als sie die Erneuerung und Anpassung der Stege plante und zur Bewilligung beantragte. Im Baubewilligungsverfahren wurden die mit dem Bauvorhaben verbundenen Nutzungsrechte eingeschränkt, um zu bewirken, dass allgemeiner Gemeingebrauch in einem bestimmten Umfang möglich bleibt.