g) Die Beschwerdeführerin behauptet zu Unrecht, dass ihr kantonale Vollzugsaufgaben im Bereich des Moorlandschaftsschutzes übertragen worden seien und deshalb überhaupt keine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Gewässers vorliege. Die Beschwerdeführerin hat die Nutzung des Bielersees für bauliche Vorkehren, welche in den Schutzgebieten nur unter strengen Voraussetzungen und namentlich für Zwecke der Besucherlenkung zulässig sind, aus eigener Initiative und ohne behördlichen Auftrag geplant. Entgegen ihren Behauptungen ist der Bestand der Stege im Lichte des Moorschutzes keineswegs zwingend.