8/15 BVD 140/2024/105 f) Die mit der Erneuerung und Anpassung von Stegen erfolgende Nutzung des Bielersees durch die Beschwerdeführerin zählt nicht zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Bielersees als öffentlichem Gewässer. Sie ist als gesteigerter Gemeingebrauch zu qualifizieren.