Andere Nutzerinnen und Nutzer werden also nicht vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Bielersees als öffentliche Sache ausgeschlossen. Dies gilt für den Steg mit den Bootsanlegestellen und auch für den Steg in der Jakobsbucht, bei dem keine Bootsanlegestellen mehr bestehen und eine Bewirtschaftung damit zum Vornherein ausser Betracht fällt. Auch dieser Steg muss der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen und lässt damit einen bestimmungsgemässen Gebrauch durch diese zu. e) Diese Überlegungen münden in die Erkenntnis, dass die Erstellung bzw. Anpassung und die Nutzung der Stege gemäss der erteilten Baubewilligung inkl. Auflagen keine Sondernutzung darstellt.