Zum selben Ergebnis führt eine Betrachtung unter dem Gesichtswinkel des Gemeingebrauchs. Die Errichtung bzw. Anpassung der Stege stellt zwar keinen bestimmungsgemässen Gebrauch des Bielersees als öffentliches Gewässer dar. Die damit erfolgende Nutzung bleibt aber insofern gemeinverträglich, als die Stege der Öffentlichkeit zur Benutzung für einen bestimmungsgemässen Gebrauch offenstehen. Andere Nutzerinnen und Nutzer werden also nicht vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Bielersees als öffentliche Sache ausgeschlossen.