Entscheidend ist, dass der Eigennutzen für die Beschwerdeführerin mit den Auflagen des Bauentscheids zugunsten des allgemeinen Gemeingebrauchs erheblich reduziert wird. Die der Beschwerdeführerin erlaubte Nutzung kann einer frei im eigenen (auch wirtschaftlichen) Interesse nutzbaren Hafenanlage oder einem Bootshaus nicht gleichgesetzt werden. Nach den Kriterien von Art. 4 AGSGV kann daher nicht auf eine Sondernutzung geschlossen werden.