Dem würde es widersprechen, wenn die Öffentlichkeit aufgrund der Höhe des Entgelts von der Benützung der Stege abgeschreckt würde. Die Bewirtschaftung der Anlegestellen durch die Beschwerdeführerin wird somit durch die Auflagen deutlich eingeschränkt. Ob sich unter diesen Voraussetzungen der Aufwand für eine Bewirtschaftung überhaupt lohnen würde oder ob die Auflagen faktisch einem Bewirtschaftungsverbot gleichkommen, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, muss nicht näher untersucht werden. Entscheidend ist, dass der Eigennutzen für die Beschwerdeführerin mit den Auflagen des Bauentscheids zugunsten des allgemeinen Gemeingebrauchs erheblich reduziert wird.