Auch bezüglich des Kurzzeitparkierens ist angesichts der Auflage, dass die Stege für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, die Bewirtschaftung nicht frei. Würden für die Benützung der Anlegestellen so hohe Entgelte verlangt, dass die sie faktisch nur einem exklusiven Kreis zugänglich sind, würde der Auflage, wonach die Stege für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, nicht Rechnung getragen. Die Auflagen zur Gesamtbaubewilligung verlangen zudem, dass das Bewirtschaftungssystem so ausgestaltet wird, dass die Stege eine Besucherlenkung bewirken. Dem würde es widersprechen, wenn die Öffentlichkeit aufgrund der Höhe des Entgelts von der Benützung der Stege abgeschreckt würde.