Mit den Auflagen wurden die Nutzungsrechte der Beschwerdeführerin allerdings begrenzt. Die Beschwerdeführerin muss die Stege auch der breiten Öffentlichkeit jederzeit zur Verfügung halten. Die Vermietung der Bootsanlegestellen zum Dauer- oder Langzeitparkieren von Booten würde sich mit dieser Anforderung nicht vertragen. Insofern darf die Beschwerdeführerin die Stege nicht frei bewirtschaften. Auch bezüglich des Kurzzeitparkierens ist angesichts der Auflage, dass die Stege für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, die Bewirtschaftung nicht frei.