d) Gemäss der Baubewilligung inkl. Auflagen durfte die Beschwerdeführerin die fraglichen Stege (Bootsanlegestellen sowie Badesteg) erstellen und darf sie u.a. für eigene Zwecke nutzen. Die Stege dienen insbesondere den Kundinnen und Kunden des nahe gelegenen Klosterhotels mit Restaurant, welches auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin betrieben wird. Die Hotelund Tagesgäste können via die Bootsanlegestellen auf die St. Petersinsel und zum Klosterhotel gelangen. Ferner können sie ihren Besuch mit einer Benutzung des Badestegs in der Jakobsbucht verbinden. An dieser Nutzung hat die Beschwerdeführerin als Verpächterin des Klosterhotels ein wirtschaftliches Interesse.