Die Kriterien dürfen jedoch nicht schematisch angewendet werden. So gelten ja beispielsweise Bojen als gesteigerter Gemeingebrauch, obwohl für deren Verankerung bauliche Vorkehren getätigt werden, die eine Baubewilligung voraussetzen20 und nach Art. 8 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz zur unbefristeten Erteilung der Nutzungsbewilligung führen. Soweit Nutzungsarten mit baubewilligungspflichtigen baulichen Vorkehren in Frage stehen, ist demnach für die 15 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2253 16 Verordnung über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentli-