Kann die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers keiner dieser typisierten Nutzungsarten zugewiesen werden, erfolgt die Zuordnung als gesteigerter Gemeingebrauch oder als Sondernutzung gestützt auf die Intensität der Nutzung, die Dauer des erteilten Rechts sowie auf die Entziehbarkeit oder Nichtentziehbarkeit des erteilten Rechts (Art. 4 Abs. 3 AGSGV). Allgemein gilt es als Indiz für eine Sondernutzung, wenn ein im Gemeingebrauch stehendes öffentliches Gewässer von einem Berechtigten dauerhaft und unter Einsatz baulicher Vorkehren genutzt wird.19 Die Kriterien dürfen jedoch nicht schematisch angewendet werden.