Die Abgrenzung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung ist oft schwierig. Anhaltspunkte gibt Art. 4 Abs. 2 AGSGV. Danach gelten Bojen und Schiffsliegeplätze als Benutzungsarten im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs, Hafenanlagen und Bootshäuser hingegen als Sondernutzung. Kann die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers keiner dieser typisierten Nutzungsarten zugewiesen werden, erfolgt die Zuordnung als gesteigerter Gemeingebrauch oder als Sondernutzung gestützt auf die Intensität der Nutzung, die Dauer des erteilten Rechts sowie auf die Entziehbarkeit oder Nichtentziehbarkeit des erteilten Rechts (Art. 4 Abs. 3 AGSGV).