Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, erfordern eine Bewilligung oder Konzession (Art. 8 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz, Art. 4 Abs. 1 AGSGV16). Es wird unterschieden zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die Unterscheidung wirkt sich insbesondere auf die Höhe der dafür geschuldeten Abgabe aus (Art. 5 und 6 AGSGV). Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten Nutzungen einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich sind und andere Benutzende wesentlich einschränken, aber nicht ausschliessen.17 Sie erfordern eine (Nutzungs-)Bewilligung.