c) Gemeingebrauch meint die Benutzung einer öffentlichen Sache, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist und grundsätzlich allen, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzenden gleichzeitig, bewilligungsfrei und in der Regel unentgeltlich offensteht.15 Die bestimmungsgemässe Nutzung des Bielersee umfasst die Schifffahrt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz), das Baden und den Wassersport. Soweit sie gemeinverträglich bleiben und allfällige gesetzliche Einschränkungen und behördliche Anordnungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 Schifffahrtsgesetz) einhalten, sind solche Nutzungen des Bielersees bewilligungsfrei.