6/15 BVD 140/2024/105 zung mit den von NHG, RPG und Bundesinventaren abgeleiteten Bewilligungskriterien sowie die Diskussionsbereitschaft der diesbezüglich betroffenen Amtsstellen». Die Ausnahme- und Baubewilligung wurde demnach unter der Auflage erteilt, dass die Bootsanlegestellen nicht frei bewirtschaftet werden dürfen, sondern öffentlich zugänglich sein müssen.