24 RPG als standortgebunden anerkannt und bewilligt werden. Dem zugrunde liegt die Voraussetzung, dass die Besucherstege jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen und somit sowohl den Nutzern der angrenzenden landseitigen SFG-Freiflächen wie auch den Kunden des Klosterhotels zur Verfügung stehen. Hinweis AGR: Im Sinne der vom AGR wie auch von der Abteilung Naturförderung formulierten Auflagen wird der Bauherrschaft die Pflicht auferlegt, die Besucherstege ebenfalls der die landseitigen SFG-Freiflächen nutzenden Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesem Umstand soll das zukünftige «Parkplatz-Bewirtschaftungs- system» Rechnung tragen.