Das AGR erachtete in seiner Verfügung vom 18. Februar 2020 die Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen als gegeben. Es bejahte die Standortgebundenheit und ging u.a. gestützt auf den Amtsbericht der ANF davon aus, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen, insbesondere auch nicht aus naturschutzrechtlicher Sicht, entgegenstünden. Das AGR erteilte die Ausnahmebewilligung u.a. mit folgender Nebenbestimmung: «Auflagen AGR: Die Wiederherstellung der Besucheranlegestellen ist ein integraler und elementarer Bestandteil der Besucherlenkung und kann deshalb nach Art. 23d NHG und Art. 24 RPG als standortgebunden anerkannt und bewilligt werden.