Die ANF weist in ihrem Amtsbericht vom 28. Januar 2020 darauf hin, dass die Errichtung von Bauten und Anlagen am fraglichen Ort aufgrund der Lage in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft und in einem kantonalen Naturschutzgebiet nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen möglich sei. Für die Gewährung der entsprechenden Ausnahmebewilligungen u.a. für den Badesteg in der Jakobsbucht und die Bootsanlegestellen sei entscheidend, dass diese Anlagen in nächster Gehdistanz zum Klosterhotel und dessen Infrastrukturanlagen (sanitäre Anlagen, Gastronomie) und zur Navette-Anlegestelle lägen, wo sich die meisten Besucher aufhielten.