Ausschlaggebend ist vielmehr, inwiefern die der Beschwerdeführerin eingeräumten Nutzungsrechte den Gemeingebrauch am öffentlichen Gewässer einschränken. Der Umfang der Nutzungsrechte der Beschwerdeführerin bestimmt sich aufgrund der Pflicht zur materiellen Koordination nach der erteilten Baubewilligung. b) Im Baubewilligungsentscheid vom 3. März 2020 verweist das Regierungsstatthalteramt hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen auf dem Amtsbericht der ANF und hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die Verfügung des AGR.