5/15 BVD 140/2024/105 zips (Art. 667 Abs. 2 ZGB, Art. 671 Abs. 1 ZGB) ist davon auszugehen, dass die im Bielersee verankerten Stege rechtlich einen Bestandteil des Bielersees als öffentlicher Sache im Gemeingebrauch bilden. Die Frage nach einer allfälligen Widmung der Stege zum Gemeingebrauch stellt sich demnach nicht.