Das AGG erwähnt in den angefochtenen Konzessionen unter dem Titel «Umfang der Konzession» in der Rubrik «Art der Anlage», dass sich die Stege im «Sondereigentum» der Beschwerdeführerin befänden.12 Es wird nicht ersichtlich, worauf das AGG diese Annahme stützt. Dass das AGG in seinem Amtsbericht im Baubewilligungsverfahren eine Haftung im Zusammenhang mit den fraglichen Anlagen abgelehnt hat,13 wirkte sich auf die Eigentumsverhältnisse nicht aus. Die Anlagen befinden sich vollständig ausserhalb der Parzelle Nr. G.________ und damit im öffentlichen Gewässer bzw. im Hoheitsgebiet des Kantons.