a) Die Beschwerdeführerin und das AGG sind sich uneinig, ob eine Widmung der Stege zum Gemeingebrauch stattgefunden habe.11 Sie erachten dies als wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Abgaben für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässers zu entrichten hat. Der Bielersee ist von seiner Natur her eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Nach Art. 4 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz gelten u.a. Seen, die sich zur Ausübung der Schifffahrt eignen, als öffentliche Gewässer.