Demnach ist davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 3. März 2020 Bestand hat. Die materielle Koordination ist noch möglich und muss erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Baubewilligung vom 3. März 2020 erteilten bzw. angepassten Nutzungsrechte am öffentlichen Gewässer müssen also inhaltlich mit der Baubewilligung im Einklang stehen.