Baubewilligung mit den hier angefochtenen Verfügungen vom 20. Juni 2024 ausgestellt. Das Vorgehen der Behörden verstiess gegen die Vorgaben von Art. 25a RPG und des Koordinationsgesetzes. Richtigerweise hätte nach Art. 5 KoG das Leitverfahren bestimmt und gemäss Art. 4 und Art. 9 KoG mittels Gesamtentscheid u.a. über die Baubewilligung und die Nutzungsbewilligung/Konzession für die Nutzung des öffentlichen Gewässers – einschliesslich Entgelt – entschieden werden müssen.