vgl. BGE 127 II 273 E. 3c- e). Die Koordinationspflicht gilt auch, wenn eine bestehende Nutzungsbewilligung oder Konzession infolge einer Bautätigkeit angepasst werden muss, wie dies hier der Fall war. Die Erteilung der Bewilligung bzw. Konzessionen für die Bootsanlegeplätze und den Badesteg – einschliesslich Entgelt – hätte daher mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden müssen.