a) Der Bielersee steht als öffentliches Gewässer unter der Hoheit des Kantons (Art. 664 Abs. 1 und 2 ZGB6). Er ist von seiner Natur her eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch.7 Eine Nutzung des Bielersees für Zwecke, die nicht gemeinverträglich sind, erfordert eine Bewilligung (gesteigerter Gemeingebrauch) oder eine Konzession (Sondernutzung). Erfolgt eine solche Nutzung im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Baute, so muss das Verfahren betreffend gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung formell und materiell mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden (Art. 25a RPG8, Art. 1 Abs. 1 KoG9; vgl. BGE 127 II 273 E. 3c- e).