AGSGV eingereicht. Es ist darauf einzutreten. b) Behördenmitglieder treten nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG in den Ausstand, wenn sie in der Sache befangen sein könnten. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit begründen können.4 Unter anderem können Fälle einer Vorbefassung mit einer konkreten Streitsache eine Besorgnis der Voreingenommenheit begründen.5 Aus diesem Grund ist der Direktor der BVD im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten. Gemäss Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 662/2018 vom 6. Juni 2018 ist Herr Regierungsrat Philippe Müller sein Stellvertreter. 2. Koordinationspflicht