a) Verfügungen über den gesteigerten Gemeingebrauch oder die Sondernutzung an öffentlichen Gewässern gemäss Art. 8 Schifffahrtsgesetz2 und über entsprechende Abgaben können gemäss den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) bei der BVD angefochten werden (Art. 26 Abs. 2 und 3 Schifffahrtsgesetz; Art. 9 Abs. 2 AGSGV3). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 67 VRPG und Art. 9 Abs. 2 AGSGV eingereicht.