Die Beschwerdeführerin erhielt auf ihr Begehren hin Akteneinsicht und die Gelegenheit, sich zu den eingesehenen Akten zu äussern. Sie reichte am 13. Februar 2025 eine ausführliche Stellungnahme ein, mit der sie auf die Vernehmlassung des AGG replizierte. Sie teilte mit, dass sie an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhalte. Das Rechtsamt gewährte daraufhin dem AGG ebenfalls Gelegenheit, sich zu äussern. Das AGG liess sich mit Eingabe vom 7. März 2025 vernehmen. Es hält an seinem Antrag, wonach die Beschwerde abzuweisen sei, fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.