Zudem eröffnete es die Ausnahmebewilligung des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 18. Februar 2020. Darin legte das AGR u.a. fest: «Auflagen AGR: Die Wiederherstellung der Besucheranlegestellen ist ein integraler und elementarer Bestandteil der Besucherlenkung und kann deshalb nach Art. 23d NHG und Art. 24 RPG als standortgebunden anerkannt und bewilligt werden. Dem zugrunde liegt die Voraussetzung, dass die Besucherstege jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen und somit sowohl den Nutzern der angrenzenden landseitigen SFG-Freiflächen wie auch den Kunden des Klosterhotels zur Verfügung stehen. Hinweis AGR: