klärte mit Amtsbericht vom 23. Dezember 2019, dass es als Vertreter des Kantons als Eigentümer bzw. im Rahmen seiner Zuständigkeit für Hoheitsgewässer dem Vorhaben unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Amts- und Fachstellen zustimme. Dazu machte das AGG u.a. folgende Auflagen: «- Der Gesuchsteller ist verpflichtet, den genauen Land-/Wasseranspruch der Eigentümerin nach Bauvollendung anhand von Plangrundlagen und genauen Flächenangaben bekanntzugeben. Diesbezüglich wird ein separater entschädigungspflichtiger Vertrag abgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall bestehender Bauten, für welche noch keine Verträge bestehen.