b) Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind den Beschwerdeführenden deshalb weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder Auslagenersatz zuzuerkennen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfügung des Oberingenieurkreises IV des Tiefbauamts vom 27. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Sa- 30 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 9, 16 f. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG