72 Abs. 1 VRPG zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aufgrund der grossen Zeitspanne, die zwischen der Erstellung des Lärmsanierungsprojekts und der angefochtenen Verfügung für Erleichterungen bei der Lärmsanierung des Kantonsstrassenstücks in den Gemeinden Trubschachen und Trub liegt, müssen die für die Strassenlärmsanierung notwendigen Daten gemäss dem heutigen Standard erhoben und beurteilt werden, was ein neues Lärmsanierungsprojekt mit einem entsprechend angepassten Sanierungshorizont30 notwendig macht. 4. Kosten