aus diesem Grund gutzuheissen. Aufgrund der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts steht nicht fest, ob die hinreichenden Gründe für die gewährten Erleichterungen zur Überschreitung der IGW im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben sind. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob weitere Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.