Eine Temporeduktion ist zudem eine verhältnismässig günstige Massnahme, die in Abhängigkeit der konkreten Gegebenheiten eine Wirksamkeit von bis zu 3 dB(A) aufweisen und insbesondere störende Lärmspitzen mindern kann.26 Auch der Einbau eines lärmarmen Belags gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den geeigneten Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung an der Quelle.27 Beide Möglichkeiten hätte die Vorinstanz im konkreten Fall vertieft auf ihre Realisierbarkeit, auf ihre Kosten und auf den Nutzen prüfen müssen.