Dass sie diese Sanierungsmassnahmen an der Quelle ernsthaft geprüft und eine Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen sowie der dadurch erzielbaren Reduktion der Lärmimmissionen vorgenommen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich eine geeignete Massnahme der Emissionsbegrenzung bei sanierungsbedürftigen Strassen dar, hängt doch die Lautstärke vorbeifahrender Motorfahrzeuge neben anderen Faktoren wesentlich von der gefahrenen Geschwindigkeit ab.