Die Vorinstanz hat somit weder eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Kantonsstrassenabschnitt noch den Einbau eines lärmarmen Belags in Betracht gezogen. Dass sie diese Sanierungsmassnahmen an der Quelle ernsthaft geprüft und eine Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen sowie der dadurch erzielbaren Reduktion der Lärmimmissionen vorgenommen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.