Neuere bundesund verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt jedoch eine vertiefte Prüfung der quellenseitigen Massnahmen.25 Diese fehlt im Sanierungsprojekt. Die Vorinstanz äusserte sich sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich summarisch dazu. Sie führt aus, eine Temporeduktion von aktuell 60 km/h auf 50 km/h sei auf dem betroffenen Strassenabschnitt nicht sinnvoll. Es liege nur eine einseitige, lockere Bebauung vor. Das Erscheinungsbild des Strassenraums vermittle keinen Eindruck eines Innerortsbereichs. Die Strasse habe verbindenden Charakter und die Verkehrsbelastung sei nicht übermässig hoch.