d) Das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Lärmsanierungsprojekt ist im Jahre 2009 erstellt worden. Die darin enthaltene Behandlung und Beurteilung der quellenseitigen Massnahmen entspricht der damaligen Praxis, weshalb der (damals zuständige) Fachausschuss Lärm, dessen Prüfbericht in den Akten fehlt, dem Antrag der Vorinstanz auf Gewährung von Erleichterungen unter dem Vorbehalt zustimmte, dass die Erleichterungsgründe den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mittels einer Verfügung eröffnet würden.