d) Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV zugeteilt. Für den Strassenverkehrslärm gilt deshalb gemäss Anhang 3 der LSV ein Immissionsgrenzwert (IGW) von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Gemäss Lärmsanierungsprojekt wurde bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden für das Jahr 2027 eine Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht ermittelt. Ohne Lärmschutzmassnahmen wird der massgebende IGW am Tag voraussichtlich um 1 dB(A) überschritten sein. Der Kanton als Strasseneigentümer ist somit unbestritten sanierungspflichtig.