Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck. Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.8 Die Gewährung von Erleichterungen, die eine Überschreitung der IGW in einer konkreten Situation erlauben, hat zur Folge, dass die Anwohnerinnen und Anwohner auch in Zukunft auf unbestimmte Zeit mit gesundheitsschädigendem Lärm leben müssen und stellt die ultima ratio dar.