Ausnahmebestimmung. Die Gewährung von Erleichterungen ist Sonderfällen vorbehalten.7 Laut Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrsund Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, einer Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Der richtige Umfang der Erleichterungen ergibt sich aus ihrem Zweck.