d) Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass hinsichtlich des Baus einer Lärmschutzwand aus baulichen, denkmalschützerischen und finanziellen Gründen Umstände für eine Gewährung einer Erleichterung gegeben seien, fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse. Dass dem Bau einer Lärmschutzwand überwiegende Interessen (Denkmalpflege, Verkehrssicherheit) entgegenstehen und zudem die Kosten unverhältnismässig wären, geht bereits aus der angefochtenen Verfügung hervor und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 2. Grundsätze der Sanierungspflicht