c) Gemäss Art. 67 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Die angefochtene Verfügung, die den Beschwerdeführenden am 29. Mai 2024 zur Abholung gemeldet und erst am 18. Juni 2024 abgeholt wurde (vgl. «Track & Trace»-Auszug der Schweizerischen Post), galt am 5. Juni 2024 als eröffnet (Art. 44 Abs. 3 VRPG; sog. Zustellungsfiktion). Die die 30-tätige Beschwerdefrist begann daher am 6. Juni 2024 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 5. Juli 2024. Mit Postaufgabe am 3. Juli 2024 ist die Beschwerdefrist eingehalten.