6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Trub verzichtete auf eine Stellungnahme. Das TBA OIK IV nahm am 2. September 2024 zur Beschwerde Stellung und führte aus, es sehe keinen weiteren Handlungsbedarf für eine weitere Lärmmessung und der Kanton sehe sich nicht in der Pflicht, die Kosten für den Einbau der Fenster zu übernehmen. Das Rechtsamt gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten sie am 22. Oktober 2024 Gebrauch.