b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). c) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden. Folglich sind auch keine solchen zu sprechen (Art 108 Abs. 3 i.V.m. Art 104 Abs. 1 und 3 VRPG).