7. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV sind erfüllt. Da die Fenstergrenzwerte nicht erreicht werden, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen am Gebäude zu Lasten des Kantons. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.