Eine Differenz von 1 oder 2 dB(A) ist deshalb gross.21 Erfahrungsgemäss entspricht eine Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 Prozent einer Erhöhung des Strassenverkehrslärms um bloss 1 dB(A).22 Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A).23 Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin müsste es also gegenüber der prognostizierten Verkehrszunahme zu einer weiteren, bedeutsamen Zunahme des Verkehrs kommen, damit die Fenstergrenzwerte im massgeblichen Prognosezeitpunkt (2038) erreicht würden. Die Voraussetzungen für Schallschutzmassnahmen am betroffenen Gebäude auf Kosten des Strasseneigentümers sind somit nicht erfüllt.