Der Abstand zum Trottoir beträgt mehr als 7.00 m, der Abstand zum Fahrbahnrand fast 10.00 m. Die räumlichen Verhältnisse sind daher wesentlich anders und mit ihnen auch die Möglichkeit zur Errichtung einer Lärmschutzwand. Insgesamt steht fest, dass die Argumentation der Vorinstanz zu überzeugen vermag. Die Erleichterung von der Sanierungspflicht wurde zu Recht gewährt. 6. Schallschutzfenster a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Prüfung des Einbaus von Schallschutzfenstern.